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§ 15 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie

1.
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,

2.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,

3.
mindestens 26 Jahre alt ist,

4.
über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,

5.
insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:

a)
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

cc)
ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,

b)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,

c)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

d)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,

6.
als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse

a)
einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und

b)
über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,

7.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

8.
über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,

9.
darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,

10.
mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,

11.
zuverlässig ist,

12.
ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn

1.
sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,

2.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

3.
sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,

4.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,

5.
sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.





 

Frühere Fassungen von § 15 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben ... wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ... nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 12. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft, 13. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ... und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 Euro ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 852 Euro ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ...

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 3 TfPV Durchführung der Prüfung, Prüfer (vom 01.01.2024)
... Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind ...
§ 7 TfPV Anforderungen an die Prüfer (vom 01.01.2024)
... Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen. (2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010
Artikel 3 5. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... 6 TfV 850 Euro 10.5 Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro 10.6 Anerkennung als Arzt oder Psychologe ...

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... lehren, beurteilen", 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München. 6. In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „der Stufe 4 nach Anlage 7 ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend. § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für ... zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten: ... ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen ... nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine ... „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e )" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 ...
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen." 4. § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 TfVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
... und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro  ... und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 Euro  ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 852 Euro  ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 1 und 6 TfV 850 Euro 10.5 Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro 10.6 Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur ...