Tools:
Update via:
§ 15 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
|
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
|
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- das Datum der Verwendung,
- 4.
- den Namen des Verwenders und
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.
(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich
- 1.
- Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden oder
- 2.
- Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind.
(5) 1Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. 2Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 3Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.
(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
Anzeige
Zitierungen von § 15 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind; 3. die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden; 4. ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine ...
§ 26 TierZDV Lehrinhalte
... Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15 . (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. ...
§ 29 TierZDV Lehrinhalte
... Samens; 4. Tierhygiene und Tierschutz; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15 . (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_TierZDV.htm