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§ 15 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
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§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) 1Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1174 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 15 TzBfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 TzBfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzBfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TzBfG Folgen unwirksamer Befristung (vom 01.08.2022)
... frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist ...
§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge (vom 01.08.2022)
... Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 ...
§ 22 TzBfG Abweichende Vereinbarungen (vom 01.08.2022)
... § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
§ 13 GAPKondG Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 21.11.2024)
... 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes , 2. die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
... 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes , 2. die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 7 RL2019/1152-UG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „ § 15 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ersetzt. 5. § 18 ... 4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Angabe „ § 15 Absatz 4" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der ... 6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, ... 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz ... 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „ § 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ... 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „ § 15 Absatz 4" ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384
Artikel 1 BrTzEG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ...
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