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§ 15 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz



(1) 1Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. 2Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden.

(2) 1Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. 2Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

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