(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das Zielszenario nach
§ 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach
§ 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach
§ 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach
§ 19- 1.
- den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,
- 2.
- die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
- 3.
- die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
(2)
1Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben.
2Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in
Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
§ 13 WPG Ablauf der Wärmeplanung ... 2. die Eignungsprüfung nach § 14, 3. die Bestandsanalyse nach § 15 , 4. die Potenzialanalyse nach § 16, 5. die Entwicklung und Beschreibung ... nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet. (3) Nach Durchführung der ...
§ 14 WPG Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung ... kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte ... für Gebiete nach § 18 Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15 . Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Gebiete nach Satz 1 eine ... oder Absatz 3 weiterhin vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden. (6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes ...