(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser" mit 35 Prozent,
- 4.
- „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser" mit 20 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2)
1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)
Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45