- 1.
- durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,
- 2.
- das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
- 3.
- unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
- 4.
- sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(3)
§ 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des
§ 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.