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§ 15 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)
V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
§ 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- das Qualitätsmanagement und Dokumentationssysteme zu beschreiben,
- 2.
- zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,
- 3.
- planerische, statische und technische Anforderungen an prothetische, zahntechnische Werkstücke zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung darzustellen,
- 5.
- zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerkstoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung zu beschreiben,
- 6.
- Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung zu beschreiben und
- 7.
- die Durchführung des Gesichtsscans, der navigierten Implantation, des intra- und extraoralen Scans und der Farbnahme zu erläutern.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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