Das
Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere."
- 2.
- § 9b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Schuldverschreibungen" durch das Wort „Wertpapiere" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Schuldverschreibungen auf den Inhaber" durch das Wort „Wertpapiere" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „an der elektronischen Schuldverschreibung" durch die Wörter „am elektronischen Wertpapier" ersetzt.
- 3.
- Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
„§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach
§ 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Die
§§ 7,
8 und
9a finden keine Anwendung."
- 4.
- In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitute" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323