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§ 15a - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
(1) 1Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.
(2) 1Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. 2Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 3Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
- 1.
- der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und
- 2.
- die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 10 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 29. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 15a AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2022 | Artikel 10 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 10 8. VStÄndG Änderung der Alkoholsteuerverordnung
... wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller". 2. § 8 Absatz 1 ... vor der Änderung schriftlich anzuzeigen." 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige ... 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (1) Die Ausstellung einer ...
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