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§ 15a - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 15a Zertifizierung von Endgeräten
(1) 1Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endgeräte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür geeignet zertifiziert worden sind. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels nicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. 3Die Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der entsprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein Endgerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn
- 1.
- es die zwingend erforderlichen Leistungsmerkmale einschließlich bestimmter elektromagnetischer und mechanischer Eigenschaften aufweist,
- 2.
- es einschließlich aller weiteren, optionalen Leistungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf ihm installierten Anwendungen mit dem Digitalfunk BOS, insbesondere mit seinen Netzelementen und anderen Endgeräten, interoperabel und störungsfrei zu betreiben ist,
- 3.
- die Verwendung des Endgerätes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und
- 4.
- der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.
(2) 1Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. 2Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 soll durch eine sachverständige Prüfstelle aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. 3Sie wird vom Hersteller oder Lieferanten beauftragt und nimmt die Prüfung anhand der von der Bundesanstalt festgelegten und gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 veröffentlichten Prüfkriterien vor. 4Die Bundesanstalt kann die Prüfung auch selbst durchführen. 5Der Antragsteller legt der Bundesanstalt die für die Erteilung des Zertifikats erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Prüfbericht der Prüfstelle, vor und erteilt die Auskünfte, die für die Erteilung des Zertifikats erforderlich sind. 6Der Antragsteller hat zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes unentgeltlich bei der Bundesanstalt abzuliefern; im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats wird die Bundesanstalt eines der Einzelstücke an den Antragsteller zurückgeben. 7Das Zertifikat führt die Leistungsmerkmale und Anwendungen des Endgerätes auf, auf die sich das Zertifikat bezieht. 8Satz 6 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder stationäre Funkleitstelle handelt.
(3) 1Jede wesentliche Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung eines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zertifizierung erforderlich. 2Das Zertifikat kann sich in diesem Fall auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen, von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. 3Es darf nur erteilt werden, wenn das Endgerät trotz der Veränderung auch weiterhin die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. 4Änderungen eines bereits zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen, sind der Bundesanstalt anzuzeigen. 5Die Bundesanstalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Änderungen unwesentlich sind. 6Eine angezeigte Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Anzeige eine abweichende Entscheidung trifft. 7Das Nähere über die Einstufung einer Änderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt.
(4) 1Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befristete und räumlich begrenzte Genehmigung zur Verwendung eines nicht zertifizierten Endgerätes im Digitalfunk BOS erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht und die Belange des Digitalfunk BOS, insbesondere die Sicherstellung seiner Funktionsfähigkeit, dem nicht entgegenstehen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann im Fall einer Störung oder Beeinträchtigung des Digitalfunk BOS widerrufen werden. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Endgeräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Digitalfunk BOS verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ruft eine Störung des Digitalfunk BOS hervor. 2Wird durch die Verwendung der Digitalfunk BOS gestört, so ist die Bundesanstalt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 zu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu unterbinden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 15a BDBOSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 3 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz) vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2251 |
aktuell | vor 01.08.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a BDBOSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDBOSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15b BDBOSG Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren (vom 27.06.2020)
... über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3 , insbesondere über 1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihenfolge der ... einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich, c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3, 3. die Dauer ... nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3 , 3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die ... d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3, 3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember ... Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4 . Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann diese ... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Das ...
Zitat in folgenden Normen
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 2 BDBOSZertV Antrag (vom 05.04.2017)
... entgegenstehen, 8. Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes ... Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt, 9. ... Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes , die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 ... 12. Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. (2) ...
§ 3 BDBOSZertV Änderungszertifizierung (vom 05.04.2017)
... gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der ...
§ 4 BDBOSZertV Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes
... Anzeigen gemäß § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes sind unverzüglich durch Hersteller oder Lieferanten ... ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes nicht beeinflusst. Eine unwesentliche Änderung liegt in ... teilt die Bundesanstalt dies dem Hersteller oder Lieferanten unter Hinweis auf § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes schriftlich ...
§ 5 BDBOSZertV Anforderungen und Prüfkriterien; BOS-IOP-Richtlinien
... als zwingend erforderlich oder optional, 3. die weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des BDBOS-Gesetzes sowie 4. die Prüfkriterien, anhand ... 4. die Prüfkriterien, anhand derer die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes nachgewiesen ...
§ 7 BDBOSZertV Überprüfung der Endgeräte (vom 05.04.2017)
... Prüfstelle zur Verfügung steht, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes überprüfen ...
§ 9 BDBOSZertV Zertifikat (vom 05.04.2017)
... Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes genannten Anforderungen erfüllt. (2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende ...
§ 11 BDBOSZertV Übergangsregelung
... Übergangsfrist gemäß § 15a Absatz 5 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes endet am 31. Dezember ...
Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... nach Zeitaufwand 3 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG 3.1 für eine Funkleitstelle ... Zeitaufwand 4 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG 4.1 für eine Funkleitstelle ... über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerä- tes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG 180,00 6 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht ... zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG 593,00 Abschnitt 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... nach Zeitaufwand 3 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG 3.1 für eine Funkleitstelle ... Zeitaufwand 4 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG 4.1 für eine Funkleitstelle ... über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerä- tes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG 180,00 6 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht ... zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG 593,00 Abschnitt 4 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 1. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Bundesministerien" ersetzt. 3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „§ 15a Zertifizierung von Endgeräten ... § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt: „§ 15a Zertifizierung von Endgeräten (1) Im Digitalfunk BOS werden nur solche ... die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über 1. die Anforderungen an den Antrag, die ... Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich, c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz ... nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3, 3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten ... d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3, 3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. ... Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4. Das Bundesministerium des Innern kann diese Ermächtigung durch ... übertragen. (2) Für Amtshandlungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Das ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 3 SchriftVG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... die Wörter „oder elektronische" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
BDBOS-Kostenverordnung (BDBOS-KostV)
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 998; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 1 BDBOS-KostV Gebühren (vom 15.08.2013)
... der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren ...
§ 2 BDBOS-KostV Inkrafttreten
... tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können ...
Anlage BDBOS-KostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Gebühr in Euro 1 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne ... 2,37 pro Leistungsmerkmal 2 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit ... 42,54 pro Testfall 3 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer ... 2,37 pro Leistungsmerkmal 4 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer ... Testfall 5 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für eine Funkleitstelle ohne Über- ... 6 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für eine Funkleitstelle mit ... Testfall 7 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für ein sonstiges Endgerät (außer ... 8 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für ein sonstiges Endgerät (außer ... 9 Entscheidung über die angezeigte Ände- rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes ... zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digital- funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes ...
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