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§ 15a - Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 15a Zweck des Transplantationsregisters
Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere
- 1.
- zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,
- 3.
- zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
- 4.
- zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,
- 5.
- zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 6.
- zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie
- 7.
- zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2233 m.W.v. 1. November 2016
Frühere Fassungen von § 15a TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a TPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15e TPG Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle (vom 01.04.2019)
... sind, soweit diese Daten zur Erreichung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich sind. (3) Die personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung an ... weiter verarbeitet werden, sofern dies für die Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich ist. (8) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz ...
§ 15g TPG Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch (vom 26.11.2019)
... kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Transplantationsregister § 15a Zweck des Transplantationsregisters § 15b Transplantationsregisterstelle ... 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Transplantationsregister § 15a Zweck des Transplantationsregisters Zur Verbesserung der Datengrundlage für die ... soweit diese Daten zur Erreichung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich sind. (3) Die personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung an ... verarbeitet werden, sofern dies für die Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich ist. (8) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, die ... kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben und verarbeiten sowie diesen ...
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