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§ 15b - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den feuerwehrtechnischen Dienst ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) 1Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.





 

Frühere Fassungen von § 15b GfwtDBwVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.04.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
vom 18.03.2019 BGBl. I S. 406

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15b GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... Teil des Auswahlverfahrens § 15a Bewertung der Eignungsmerkmale § 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens § 15c Gesamtergebnis und Rangfolge ... 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 bis 15d ersetzt: „§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum ... nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. § 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens (1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens ...