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§ 15b - Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 15b Transplantationsregisterstelle
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragen eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Transplantationsregisterstelle. 2Die Transplantationsregisterstelle muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer sachlichen und technischen Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) 1Die Transplantationsregisterstelle führt das Transplantationsregister. 2Sie hat insbesondere
- 1.
- die nach § 15e Absatz 1 übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen über die Vertrauensstelle zur Berichtigung oder Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern,
- 2.
- aus den übermittelten Daten einer Organspende und Transplantation Datensätze zu erstellen, diese zu pflegen und fortzuschreiben,
- 3.
- die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie
- 4.
- einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit, einschließlich Angaben zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten, zu veröffentlichen.
- 1.
- getrennt von den nach Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten zu speichern und
- 2.
- nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln.
(3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Transplantationsregisterstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben, zu dem Betrieb und zu der Finanzierung der Transplantationsregisterstelle mit Wirkung für die zur Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten, insbesondere
- 1.
- das Nähere zur Arbeitsweise der Geschäftsstelle nach Absatz 3,
- 2.
- die Anforderungen an die Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3,
- 3.
- die Anforderungen an die Prüfung von Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 4.
- die Zusammenarbeit mit der Vertrauensstelle nach § 15c,
- 5.
- die Unterstützung der Transplantationszentren sowie der mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung,
- 6.
- Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679,
- 7.
- das Nähere zum Austausch anonymisierter Daten mit anderen wissenschaftlichen Registern nach § 15g Absatz 3,
- 8.
- die angemessene Finanzierung der Transplantationsregisterstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 9.
- das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g Absatz 1 und 2 sowie
- 10.
- einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Bericht nach § 15g Absatz 4.
(5) 1Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(7) 1Die Transplantationsregisterstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2§ 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 15b TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 24 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende vom 22.03.2019 BGBl. I S. 352 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233 |
aktuell | vor 01.11.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15b TPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TPG Datenschutz (vom 01.03.2022)
... beteiligten Personen sowie die Personen, die bei der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten verarbeiten, ... des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist. Die in Absatz 1 Satz 1 sowie in § 15b und § 15c genannten Stellen haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, ...
§ 15c TPG Vertrauensstelle (vom 26.11.2019)
... ist 1. zur Erfüllung der Aufgaben der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 2. zur Erfüllung der Aufgaben der Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und ...
§ 15i TPG Verordnungsermächtigungen (vom 01.11.2016)
... Kommt der Vertrag mit der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 4 nicht bis zum 1. November 2019 zustande, bestimmt das Bundesministerium für ... regelt das Nähere zu ihren Aufgaben, zu ihrem Betrieb und zu ihrer Finanzierung nach § 15b Absatz 4. (2) Kommt der Vertrag mit der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... § 15a Zweck des Transplantationsregisters § 15b Transplantationsregisterstelle § 15c Vertrauensstelle § 15d ... die Wörter „sowie die Personen, die bei der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten ... b) In Satz 5 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „sowie in § 15b und § 15c" eingefügt. 6. In § 15 Absatz 1 wird nach den ... Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation. § 15b Transplantationsregisterstelle (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die ... ist 1. zur Erfüllung der Aufgaben der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. zur Erfüllung der Aufgaben der Kommissionen nach ... (1) Kommt der Vertrag mit der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 4 nicht bis zum 1. November 2019 zustande, bestimmt das Bundesministerium für ... regelt das Nähere zu ihren Aufgaben, zu ihrem Betrieb und zu ihrer Finanzierung nach § 15b Absatz 4. (2) Kommt der Vertrag mit der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 24 2. DSAnpUG-EU Änderung des Transplantationsgesetzes
... Angabe „30 Jahre" jeweils das Wort „mindestens" gestrichen. 8. § 15b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG
... die Wörter „oder elektronischer" eingefügt. 10. In § 15b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „oder die Bundesverbände der Krankenhausträger ...
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