§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
1Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. 2Sie gilt längstens für fünf Jahre. 3Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
Frühere Fassungen von § 15b TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
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