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§ 15c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff



(1) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. 2Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. 3Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des Fernleitungsnetzes anzuwenden.

(2) 1Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. 2Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilnetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes ist überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zur berücksichtigen. 3Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. 4Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können. 5Fernleitungen dürfen nur umgestellt werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe erfüllen kann. 6Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. 7Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. 8Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der jeweiligen Alternativen einzugehen. 9In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist auch der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu berücksichtigen. 10Der Netzentwicklungsplan muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. 11Im ersten Netzentwicklungsplan müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.

(3) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen schlagen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, für jede Maßnahme ein Unternehmen vor, das für die Durchführung der Maßnahme ganz oder teilweise verantwortlich ist. 2Es können auch mehrere Unternehmen vorgeschlagen werden. 3Im Rahmen des Vorschlags nach Satz 1 oder Satz 2 müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen darlegen, dass die Durchführung der Maßnahme durch das vorgeschlagene Unternehmen oder die vorgeschlagenen Unternehmen möglichst zügig und effizient ist. 4Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Regulierungsbehörde als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder durch gesonderte Entscheidung ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen bestimmen. 5Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. 6Die durch die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. 7Satz 6 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die der Regulierung unterfallen oder die erklärt haben, dass sie zur Umsetzung der Maßnahme bereit sind.

(4) 1Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber Gelegenheit zur Äußerung. 2Dafür werden neben dem Entwurf alle weiteren erforderlichen Informationen auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellt. 3Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können. 4Der Entwurf ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 31. Mai 2025, zu veröffentlichen.

(5) Die Koordinierungsstelle legt den nach Absatz 4 konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 5, der Regulierungsbehörde zur Bestätigung vor.





 

Frühere Fassungen von § 15c EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15c EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EnWG Unabhängiger Systembetreiber (vom 17.05.2024)
... Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den ... und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre ...
§ 10b EnWG Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen (vom 17.05.2024)
... Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber. (3) ...
§ 10d EnWG Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers (vom 17.05.2024)
... Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen ...
§ 15a EnWG Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz (vom 17.05.2024)
...  3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 und 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § ... Absatz 1 und 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 Satz 1 zur Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. (3) Es ist ... mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. Die Koordinierungsstelle ...
§ 15d EnWG Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde (vom 17.05.2024)
... des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff mit den Anforderungen nach § 15c Absatz 1 bis 3 . Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von ... nach Absatz 3. (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 ... und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung. (3) Die Regulierungsbehörde soll ... Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2, § 15b Absatz 4 Satz 2 und § 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. (5) ... Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15b und 15c kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e, 9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e, 9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024)
... rechtzeitig übermittelt, 3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht ...
§ 113b EnWG Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff (vom 17.05.2024)
... im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz § 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff § 15d Prüfung und ... 11. Die §§ 15a und 15b werden durch die folgenden §§ 15a bis 15e ersetzt: „§ 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; ... 3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 und 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § ... 1 und 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 Satz 1 zur Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. (3) Es ist sicherzustellen, ... mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. Die Koordinierungsstelle ... 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. § 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff (1) Die Betreiber von ... des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff mit den Anforderungen nach § 15c Absatz 1 bis 3 . Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von ... nach Absatz 3. (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 ... und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung. (3) Die Regulierungsbehörde soll den ... Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2, § 15b Absatz 4 Satz 2 und § 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. (5) ... (5) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15b und 15c kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen ... werden die Wörter „oder § 15a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „, § 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 25. § 113b wird wie folgt ...