(1)
1Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff mit den Anforderungen nach
§ 15c Absatz 1 bis 3.
2Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen.
3Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen.
4Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, den nach Satz 3 geänderten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.
5Die Koordinierungsstelle stellt der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung.
6Die Regulierungsbehörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist.
7Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen.
8Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan für Gas und für Wasserstoff in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
9Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes der in den Jahren 2026 und 2028 zu bestätigenden Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff nach Satz 1 jeweils die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach
§ 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von
§ 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(3) 1Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. 2Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(4) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2,
§ 15b Absatz 4 Satz 2 und
§ 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(5)
1Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den
§§ 15b und
15c kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff beschränken.
2Abweichend von Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024) ... 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024) ... nach a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2 , § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 ... 3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3c. ...
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... § 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff § 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die ... 11. Die §§ 15a und 15b werden durch die folgenden §§ 15a bis 15e ersetzt: „§ 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; ... um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die durch die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. Satz 6 ist nur ... nach § 15b Absatz 5, der Regulierungsbehörde zur Bestätigung vor. § 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die ... nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder" eingefügt und wird nach dem Wort „bis" die Angabe ... die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder ... werden vor dem Wort „vorliegt" die Wörter „oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3" eingefügt. 15. § 28p wird wie folgt geändert: ... weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf ... 3" gestrichen und wird die Angabe „§ 15a in" durch die Wörter „ § 15d Absatz 3 in" und werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 8" durch die Angabe ... und werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 8" durch die Angabe „ § 15d Absatz 3" ersetzt. 23. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ... a werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „ § 15d Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 3b werden die Wörter „oder § 15a ... § 15a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „,§ 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 25. § 113b wird wie folgt geändert: a) In ... Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „ § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4" ...