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§ 15d - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) 1In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann eingestellt werden, wer

1.
bei einem Vorbereitungsdienst

a)
nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder

b)
nach § 3 Nummer 2

aa)
über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der kooperierenden Hochschuleinrichtung zum Studium berechtigt, und

bb)
ein Vorpraktikum nachweist, falls die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum verlangt,

2.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

3.
nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt.

2In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungsbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium vorliegen.

(2) 1Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. 2Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) 1Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. 2Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

(5) 1Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15d GfwtDBwVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.04.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
vom 18.03.2019 BGBl. I S. 406

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Zitierungen von § 15d GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15d GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... Teil des Auswahlverfahrens § 15c Gesamtergebnis und Rangfolge § 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst". 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch ... 2. Die §§ 7 bis 15 werden durch die folgenden §§ 7 bis 15d ersetzt: „§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren  ... Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich für die Festlegung der Rangfolge. § 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst für den ...