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§ 15d - Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 15d Fachbeirat
(1) 1Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter
- 1.
- der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5.
- der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6.
- der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7.
- der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.
(2) 1Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. 2Er ist insbesondere zu beteiligen
- 1.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
- 2.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende G. v. 22. März 2019 BGBl. I S. 352 m.W.v. 1. April 2019
Frühere Fassungen von § 15d TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende vom 22.03.2019 BGBl. I S. 352 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233 |
aktuell | vor 01.11.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15d TPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15d TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15b TPG Transplantationsregisterstelle (vom 26.11.2019)
... unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die ...
§ 15e TPG Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle (vom 01.04.2019)
... und laufenden Übermittlung, in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. (5) Die Übermittlung transplantationsmedizinischer ... für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Vorschlag des Fachbeirats nach § 15d vereinbart. Dabei sind die Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz ...
§ 15f TPG Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle (vom 26.11.2019)
... und die Informationsfreiheit in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu ...
§ 15g TPG Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch (vom 26.11.2019)
... mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d . Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... 15b Transplantationsregisterstelle § 15c Vertrauensstelle § 15d Fachbeirat § 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle ... zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die ... die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. § 15d Fachbeirat (1) Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat ... und laufenden Übermittlung, in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. (5) Die Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten an ... für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Vorschlag des Fachbeirats nach § 15d vereinbart. Dabei sind die Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 ... und die Informationsfreiheit in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. § 15g Datenübermittlung durch die ... mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d . Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Sie ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG
... die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam" gestrichen. 12. In § 15d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Bundesverbände der Krankenhausträger ...
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