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§ 15g - Transplantationsgesetz (TPG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch



(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.

(2) 1Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verarbeitung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.
sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann,

2.
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und

3.
der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

3Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden. 7Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.



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Frühere Fassungen von § 15g TPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 24 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 352
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
aktuellvor 01.11.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15g TPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15g TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15b TPG Transplantationsregisterstelle (vom 26.11.2019)
... zu erstellen, diese zu pflegen und fortzuschreiben, 3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie 4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ... nach Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten zu speichern und 2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln. (3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur ... das Nähere zum Austausch anonymisierter Daten mit anderen wissenschaftlichen Registern nach § 15g Absatz 3 , 8. die angemessene Finanzierung der Transplantationsregisterstelle aus Mitteln der ... gesetzlichen Krankenversicherung, 9. das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g Absatz 1 und 2 sowie 10. einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz ... Vorgaben für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Bericht nach § 15g Absatz 4 . Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der ...
§ 15d TPG Fachbeirat (vom 01.04.2019)
... Satz 2 vor. Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören. (3) Der Spitzenverband Bund der ...
§ 15h TPG Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (vom 26.11.2019)
... des lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen. (2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... § 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, ... diese zu pflegen und fortzuschreiben, 3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie 4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ... 2 Nummer 1 erhobenen Daten zu speichern und 2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln. (3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält ... zum Austausch anonymisierter Daten mit anderen wissenschaftlichen Registern nach § 15g Absatz 3, 8. die angemessene Finanzierung der Transplantationsregisterstelle aus ... Krankenversicherung, 9. das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g Absatz 1 und 2 sowie 10. einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht ... für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Bericht nach § 15g Absatz 4. Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der ... 5 Satz 2 vor. Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören. (3) Der Spitzenverband Bund der ... einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, ... lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen. (2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verwendung für ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 24 2. DSAnpUG-EU Änderung des Transplantationsgesetzes
...  b) In Satz 7 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen. 11. § 15g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG
... gemeinsam" gestrichen. 14. In § 15f Absatz 2 Satz 1 und § 15g Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter „oder die Bundesverbände der Krankenhausträger ...