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§ 15h - Transplantationsgesetz (TPG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen



(1) 1Die Transplantationsregisterstelle hat

1.
die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie

2.
die Daten des lebenden Organspenders

zu löschen und die Vertrauensstelle über die Löschung zu unterrichten, sobald diese Daten für die Zwecke der Datenübermittlung nach § 15f Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens 80 Jahre nach der Aufnahme des Patienten in die Warteliste oder nach der Organentnahme beim lebenden Organspender. 2Soweit die Daten in der Transplantationsregisterstelle zu löschen sind, hat die Vertrauensstelle die personenbezogenen Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den personenbezogenen Daten des Organspenders und die personenbezogenen Daten des lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen.

(2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verarbeitung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung.





 

Frühere Fassungen von § 15h TPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 24 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
aktuellvor 01.11.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15h TPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15h TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TPG Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (vom 26.11.2019)
... und die nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes bestimmt, 30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch § 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 15i ... sind" ein Komma und werden die Wörter „soweit § 15h nichts anderes bestimmt," eingefügt. 7. Nach § 15 wird folgender ... Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten. § 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (1) Die Transplantationsregisterstelle hat ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 24 2. DSAnpUG-EU Änderung des Transplantationsgesetzes
... b) In Absatz 3 werden die Wörter „erheben und" gestrichen. 12. In § 15h Absatz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.  ...