§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach
§ 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
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interne Verweise§ 66 BRAO Verlust der Wählbarkeit (vom 01.08.2022) ... werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a ) verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 6 EuRAG Berufliche Stellung (vom 01.08.2022) ... Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus ...
§ 25 EuRAG Vorübergehende Tätigkeit (vom 01.08.2021) ... anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a ) verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des ... In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt. 71. § 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme ... Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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