§ 162 Genehmigung des Protokolls
(1)
1Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach
§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen.
2Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden.
3In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2)
1Aussagen nach
§ 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen.
2Soweit Aussagen nach
§ 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach
§ 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
Frühere Fassungen von § 162 ZPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDesigngesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 94 FGO (vom 01.01.2018) ... das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung ...
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
§ 15 LwVfG (vom 01.09.2009) ... auf mündliche Verhandlung verzichten. (5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 77 MarkenG Niederschrift ... und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend ...
Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 46 PatG (vom 19.07.2024) ... Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten ...
§ 92 PatG ... Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 122 SGG (vom 19.07.2024) ... das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 105 VwGO (vom 01.01.2018) ... das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 6 ViKoAnwFG Änderung der Zivilprozessordnung ... der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § ... ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf." 10. § 162 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
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