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§ 163 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 163 Sachliche Zuständigkeit
1Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. 3Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. 4Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 5An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. 6Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 163 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 163 BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 163 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 173 BRAO Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021)
... Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1 ) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der ...
Anlage 2 BRAO (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024)
... über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 240,00 EUR ... den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 240,00 EUR ...
Zitat in folgenden Normen
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (vom 01.03.2023)
... Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 163 Satz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ), 4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 8 2. JustizModG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ... Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ...
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... ersetzt. 5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter „(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt. ... „(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter „(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt. 6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden." 43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters oder" durch die Wörter „einer ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 163" durch die Wörter „, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163 " ersetzt. 29. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz ... 47. In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen. 48. § 163 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 163 Sachliche Zuständigkeit". b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ... Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 ) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden." 72. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „und als ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... „Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören." 45. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustizverwaltung" die Wörter „oder der ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 45. In § 163 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe „Absatz 7" ... Wörter „(§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 )" durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, ... „(§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1 )" ersetzt. 48. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Abschnitt Allgemeines § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 163 Sachliche Zuständigkeit Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 109 Absatz 2 Satz 1, § 112a Absatz 3 Nummer 1, § 163 Satz 1 und 2, § 169 Absatz 1, § 170 Absatz 1 Satz 1, § 173 Absatz 1 Satz 1, § ...
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