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§§ 163 bis 183 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§§ 163 bis 183


§§ 163 bis 183 hat 1 frühere Fassung

(weggefallen)





 

Frühere Fassungen von §§ 163 bis 183 FGO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 31 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.