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§ 164a - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
§ 164a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. 2Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für
- 1.
- die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
- 2.
- die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
- 3.
- die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
- 4.
- die Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,
- 5.
- die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.
(3) 1Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. 2Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.
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Zitierungen von § 164a BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... 8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), 9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), ...
§ 171b BauGB Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
... und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden. (4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend ...
§ 171e BauGB Maßnahmen der Sozialen Stadt
... städtebauliche Verträge schließen. (6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a ... 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher ...
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