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§ 167
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§ 167 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994
BGBl. I S. 3210
, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2
Recht der Kapitalgesellschaften
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 236 Vorschriften zitiert
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
§ 166
←
→
§ 168
§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
§ 167 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist §
157
entsprechend anzuwenden.
§ 166
←
→
§ 168
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Zitierungen von
§ 167 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 167 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 353 UmwG Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
(vom 01.03.2023)
... §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157,
167
, 173, 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten ...
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