(1)
1Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflichtete nach
§ 131 Absatz 1 oder
§ 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach
§ 115 Absatz 2 oder
§ 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle nach
§ 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Exposition bedienen, dieser Messstelle die Daten nach
§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermittelt werden soll.
2Der zuständigen Behörde sind die Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition keiner Messstelle nach
§ 169 Absatz 1 bedienen, haben sie die Daten nach
§ 170 Absatz 2 einschließlich der ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 169 StrlSchG Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021) ... der Ermittlung der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der jeweiligen Person nach § 168 Absatz 1 , die die Messung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle hat die ... Ermittlungen für erforderlich hält, diese Ergebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... ausgeführt wird, 4. welche Informationen zusätzlich zu den Informationen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Überwachung der ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... rechtzeitig zur Verfügung stellt, 41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ...
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15