Tools:
Update via:
§ 168a - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |
§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
- 1.
- bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
- 2.
- bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
- 3.
- bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
- 4.
- bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
- 5.
- bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 168a FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 168a FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168a FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... die folgenden Angaben ersetzt: „§ 168 Auswahl des Vormunds § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168b ... 5. (aufgehoben) 6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f ersetzt: „§ 168 Auswahl des Vormunds (1) Hat das ... vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse (1) Die ... des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten." 7. Der bisherige § 168a wird § 168g. 8. § 190 wird aufgehoben. 9. In § 271 Nummer 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/168a_FamFG.htm