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§ 16 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen



(1) 1Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren angewendet und geeignete Messeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen, verwendet werden. 2Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme nach allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 durchgeführt werden.

(3) 1Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2Hierzu hat der Betreiber der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen, die von der zuständigen Landesbehörde oder von der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tätigkeitsbereich bekannt gegeben wurde, vorzulegen.

(4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die von der zuständigen Landesbehörde oder von der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tätigkeitsbereich bekannt gegeben wurde, gemäß Absatz 5

1.
kalibrieren zu lassen und

2.
auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(5) 1Die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung ist jährlich mittels Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethode prüfen zu lassen. 2Die Kalibrierung ist nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme. 3Die Kalibrierung der Messeinrichtung ist nach ihrer Errichtung und jeder wesentlichen Änderung an der Messeinrichtung durchführen zu lassen, sobald die Errichtung oder Instandsetzung der Messeinrichtung abgeschlossen ist. 4Eine Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.

(6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit und über die entsprechende Konfiguration der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung innerhalb von zwölf Wochen nach der Kalibrierung oder der Prüfung der zuständigen Behörde vorzulegen.



 

Zitierungen von § 16 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 13. BImSchV Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
... allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2 , § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen bestimmt. ISO-Normen, nationale oder andere ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 1 einen Messplatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte ... angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird, 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 16 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht ... oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt, 12. entgegen § 16 Absatz 6 , § 19 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 35 Absatz ...
Anlage 4 13. BImSchV (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
 
Zitat in folgenden Normen

EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 5 EMASPrivilegV Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen (vom 15.07.2021)
... von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, 2. § 16 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen , 3. § 15 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Verbrennung und die ...