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§ 16 - Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 16 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen
(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.
(2) 1Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. 2Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen befristet gestatten. 3Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.
(3) 1Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. 2Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 3Die Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese Amateurfunkstelle gestattet.
(4) 1Unerwünschte Amateurfunk-Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. 2Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
(5) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.
(6) Bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.
(7) 1Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. 2Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.
(8) 1Übertragungsverfahren müssen mit allgemein verfügbarer Technik oder mit entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten eine Wiederherstellung übertragener Inhalte zulassen. 2Der Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden; ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen.
(9) Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.
(10) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 m.W.v. 24. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 16 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 AFuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a AFuV Remote-Betrieb (vom 24.06.2024)
... vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt. (6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... arbeitende Amateur- funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden ... oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde Sofern ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich ... oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde. Sofern ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt. (6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an ... „schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur" ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ...
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