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§ 16 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)
§ 16 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
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Zitierungen von § 16 AWFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 AWFachwBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_AWFachwBAProFV.htm