Tools:
Update via:
§ 16 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
| |
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
| |
§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen
(1) 1Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. 2Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) 1Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. 2Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung V. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 m.W.v. 14. September 2019
Frühere Fassungen von § 16 AZRG-DV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.09.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2424 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 AZRG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 2 DÜV-AnpassG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... Verfahren geschaffen werden sollen." 3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate" durch die Wörter „zwei Jahre" ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16 Abs. 6" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 6 wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 23.01.2019)
... durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_AZRG-DV.htm