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16. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

16. Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss



(§ 49 des Abgeordnetengesetzes)

(1) 1Eine Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Beratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in engem Zusammenhang steht. 2Dies ist der Fall, wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand ein Vorteil oder Nachteil in Bezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätigkeit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 erwachsen könnte.

(2) Eine offenlegungspflichtige, konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes besteht beispielsweise, wenn der Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter als Teil eines engen, klar definierten Personenkreises betrifft, zu dem die Berichterstatterin oder der Berichterstatter aufgrund einer entgeltlichen Nebentätigkeit, einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört, oder wenn der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter aus dem Verlauf oder dem Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zeit ein finanzieller Vor- oder Nachteil erwachsen könnte.

(3) 1Die Pflicht in § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung im Ausschuss vor, um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes über bestehende Interessenverknüpfungen einzelner Ausschussmitglieder zu informieren. 2Die Offenlegung hat daher durch einfache Ausschussmitglieder mit der ersten Wortmeldung zum Beratungsgegenstand, durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter bereits nach Aufsetzung auf die Tagesordnung und vor Eintritt in die Beratung des jeweiligen Gegenstandes zu erfolgen. 3Eine erneute Offenlegung bei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungsgegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Interessenverknüpfung dann unverändert besteht. 4Eine einmalige, pauschale Übermittlung möglicher Interessenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz ohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Beratung anstehenden Beratungsgegenstand genügt der Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht.

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