(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,
- 2.
- den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,
- 3.
- die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,
- 4.
- den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,
- 5.
- eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,
- 6.
- Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie
- 7.
- eine ausführliche Begründung des Antrags.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 Bundesanzeiger im Unterlagen genannten bekannt zu geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.