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§ 16 - Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 16 Sofortzuschlag



1Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.



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Frühere Fassungen von § 16 AsylbLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 4 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 8 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
aktuellvor 01.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 AsylbLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AsylbLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylbLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 4 SofZuG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... nicht vorgesehen ist." 2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Sofortzuschlag Minderjährige ... 3 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Sofortzuschlag Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die ...

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 8 KitaFinHÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 2. Folgender § 16 wird angefügt: „§ 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der ... gilt entsprechend." 2. Folgender § 16 wird angefügt: „ § 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie Minderjährige ...