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§ 16 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 16 Verordnungsermächtigungen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13,
- 2.
- die Prüfung des Versicherungsnachweises und
- 3.
- die beim Fehlen des Versicherungsnachweises erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
(2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Europäischen Rates oder der Europäischen Kommission kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort haben, allgemeine Ausnahmen genehmigen
- 1.
- von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (§ 3),
- 2.
- von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1,
- 3.
- von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises (§ 14),
- 4.
- von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des Versicherungsnachweises.
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Zitierungen von § 16 AuslPflVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AuslPflVG Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
... dieses Gesetzes befugt sind, 3. auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind, ...
§ 12 AuslPflVG Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
... nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, 2. durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17. (3) Der Halter darf ...
§ 13 AuslPflVG Anforderungen an den Versicherungsnachweis
... nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis 1. im Fall einer ...
§ 17 AuslPflVG Ausnahmegenehmigungen
... Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug ...
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