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§ 16 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 16 Behördliche Anordnungen



(1) 1Ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die im Folgenden genannten hinausgehen:

1.
über die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

2.
über die Anforderungen nach diesem Kapitel oder

3.
über die Anforderungen, die in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden sonstigen Regelung festgelegt sind.

2Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage untersagen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von seiner Anlage ausgehen können.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden.



 

Zitierungen von § 16 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AwSV Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
... Bautätigkeit entstehen. (3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16 , 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage ...
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt, 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... 4 Absatz 6 AEG, § 10 Absatz 3 oder 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 16 Absatz 1 oder 2 oder Absatz 3 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 19 Absatz 6 AwSV i. V. ...