Artikel 16 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Versteigererverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 VerstV § 2, § 6

Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ort der Versteigerung" durch das Wort „Versteigerungsort" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2" durch die Wörter „Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 15 BEV 2024 Änderung der Versteigererverordnung
... Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden ...


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