§ 16 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 393 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 649 Euro pro Handelsperiode, für die Umfirmierung eines Kontos eine Gebühr von 280 Euro sowie für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 140 Euro.

(2) 1Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 480 bis 5.600 Euro. 2Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 m.W.v. 6. März 2025

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Frühere Fassungen von § 16 BEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025Artikel 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 BEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BEHG Veräußerung von Emissionszertifikaten (vom 06.03.2025)
... der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 14 BEHV Sperrung von Konten (vom 27.06.2023)
... ergangen ist, 5. der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat, 6. der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 2 TEHG-EURAnpG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Gebühren für individuell ... Fassung entsprechend." 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (1) ...


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