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§ 16 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
(1) 1Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. 2Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
(2) 1Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 2Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 3Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn
- 1.
- die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder
- 2.
- gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 m.W.v. 27. Juni 2023
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Frühere Fassungen von § 16 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BEHV Eröffnung von Konten
... Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 und übermittelt der zuständigen Behörde 1. für die ... 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf ... die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 16 Absatz 2 . (5) Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ...
§ 14 BEHV Sperrung von Konten (vom 27.06.2023)
... für das Konto gezahlt hat, 6. der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat, 7. der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, ...
§ 30 BEHV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 12 und 16 genannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu ...
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt Veräußerungskonto Für ... Stelle Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt." 7. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben. 8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ...
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