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§ 16 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung



(1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand

1.
eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

2.
weiterer nach § 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes vorgesehener Identifizierungsverfahren.

(2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand

1.
eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,

2.
von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder

3.
einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.

(3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.





 

Frühere Fassungen von § 16 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BSchuWG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (vom 28.05.2024)
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ...
§ 15 BSchuWG Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (vom 28.05.2024)
... zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft. (2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, ... und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, ...
§ 17 BSchuWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte (vom 28.05.2024)
... die Vorlage von Informationen, die mittels elektronischer Identifizierungsverfahren nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 eingeholt wurden, sowie von anderen für die Identitätsprüfung erforderlichen ...
§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft. (2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die ... und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben die ... GmbH auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. § 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (1) Die ... die Vorlage von Informationen, die mittels elektronischer Identifizierungsverfahren nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 eingeholt wurden, sowie von anderen für die Identitätsprüfung erforderlichen ... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...