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§ 16 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 16 Begriff
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Zitierungen von § 16 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BWaldG Begriff und Aufgabe
... in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen. (2) Für die Aufgabe gilt § 17 ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 ForstWiAusbStV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (vom 01.01.2018)
... als Einrichtung der öffentlichen Hand oder als Zusammenschluss nach § 16 oder § 21 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen ...
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