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Artikel 16 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Artikel 16 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro" durch die Angabe „13,85 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro" durch die Angabe „16,37 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro" durch die Angabe „22,49 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro" durch die Angabe „30,96 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 16 BBVAnpÄndG 2021/2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 6, 9, 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft. (7) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 24 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ...
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