§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro" durch die Angabe „13,85 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro" durch die Angabe „16,37 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro" durch die Angabe „22,49 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro" durch die Angabe „30,96 Euro" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423