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§ 16 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal



(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person

1.
zuverlässig ist,

2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und

3.
die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.

(2) 1Der Gewerbetreibende hat eine Person,

1.
die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder

2.
die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung

über das Bewacherregister anzumelden. 2Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln:

1.
Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,

2.
Geschlecht,

3.
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,

6.
Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,

7.
bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,

8.
Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.

3Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. 4Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu unterrichten.

(3) 1Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den Gewerbetreibenden folgende Angaben über das Register zu übermitteln:

1.
Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumeldenden Person,

2.
Familienname, Vornamen,

3.
Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,

4.
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,

5.
Nummer des Ausweisdokuments, bei Abweichungen gegenüber dem bisherigen Ausweisdokument ist eine Ausweiskopie gemäß § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung über das Bewacherregister hochzuladen,

6.
bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,

7.
bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn die beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson eine höhere Qualifikation erforderlich macht, Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.

2Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die Angaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben entsprechen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbeordnung.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen entleihen und mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.

(6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.



 

Zitierungen von § 16 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BewachV Buchführung und Aufbewahrung
... Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen anzufertigen über: 1. die in § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Angaben über die Wachpersonen sowie den Tag der Einstellung und den Tag der ... 2. Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 , 3. die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und die Empfangsbescheinigung ...
§ 22 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.06.2019)
... 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Person beschäftigt, 2. entgegen § 17 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
§ 10 BewachRV Umfang des Datenabrufs
... von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrnehmung von Einsichtsrechten. Der Abruf nach Satz 1 ist auf die eigenen ...