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§ 16 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise



(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. 4§ 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.



 

Zitierungen von § 16 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 Biokraft-NachV Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
... überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den ...
§ 8 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise
... 4 bis 6 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind, 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, 3. ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... nach § 15, 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16 , 8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,  ...
§ 49 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke
... für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16 . (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die ...