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§ 16 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 16 Versicherungspflicht
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 2Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 3Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.
Zitierungen von § 16 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
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