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§ 16 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
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Zitierungen von § 16 BtOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BtOG Anerkennung
... wenn er gewährleistet, dass er 1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird, 2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese ...
§ 18 BtOG Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
... ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und § 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz ...
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