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§ 16 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)
§ 16 Nachweis der Ausbildereignung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
Zitierungen von § 16 BuTMedienMstrBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuTMedienMstrBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BuTMedienMstrBAProFV Zeugnisse
... Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 16 ist im Zeugnis einzutragen. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht ...
Anlage 2 BuTMedienMstrBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... 15. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 16 ...
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