(1) Die Vollstreckung der einem ausgehenden Ersuchen zugrunde liegenden deutschen Entscheidung im Inland ist unzulässig, wenn die zuständige schweizerische Stelle die Versagung der Vollstreckung dieser Entscheidung darauf gestützt hat, dass gegen die betroffene Person wegen derselben Tat in der Schweiz eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.